ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER ASCENDOR GMBH, GÜLTIG AB 01.05.2023

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil zwischen Ascendor und dem Auftraggeber. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgen die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Ascendor ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Ascendor hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von Ascendor gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, sofern für diese Rechtsgeschäfte keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, die auf unserer Homepage abrufbar sind.

2. ANGEBOTE

2.1. Angebote von Ascendor werden nur schriftlich oder per E-Mail abgegeben.
2.2. Die Annahme des Angebotes von Ascendor durch den Auftraggeber ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
2.3. Ascendor ist an seine Angebote 8 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden.
2.4. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, sowie Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Kataloge, Muster, Präsentationen, Ersatzteillisten und Ähnliches bleibt geistiges Eigentum von Ascendor. Jede Verwendung insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Ascendor.
2.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit Ascendor zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

3. BESTELLUNGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN

An Ascendor gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein von Ascendor erstelltes verbindliches und gültiges Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Ascendor. Vorbehaltlicher andere Angaben in einem Angebot, gelten unsere Angebote 8 Wochen. 

Alle Unterlagen bis zu den Einreichunterlagen gelten als näherungsweise Darstellung der finalen Einbausituation und können unter Umständen von der finalen Ausführung abweichen.

4. PREISE

4.1. Falls der Bestellung kein von Ascendor gültiges Angebot zu Grunde liegt, gilt die jeweils gültige Preisliste.
4.2. Falls nichts anderes vereinbart wurde, beziehen sich die Preise von Ascendor auf unverzollte Ware ab dem inländischen Auslieferungslager ohne Verpackung, Verladung, Versicherung, Transportkosten und Montage. Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von Ascendor erbracht. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens aber die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei – sofern nichts anderes vereinbart wurde – ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
4.3. Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.
4.4. Alle Produkte und Dienstleistungen werden ausschließlich in Euro abgerechnet.
4.5. Sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt, ist er nicht berechtigt mit Forderungen gegen Ascendor aufzurechnen.

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

Zur Ausführung der Leistung ist Ascendor frühestens nach Zustandekommen des Vertrages verpflichtet und sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE

7.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für Ascendor dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich verbindlich zugesagt worden ist. Ascendor ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von Ascendor zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten Fristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, vom Auftraggeber zu vertreten sind.
7.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 7.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Ascendor gesetzten angemessen Frist, ist Ascendor berechtigt, die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Arbeitsaufwendungen zu verrechnen oder über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Annahmeobliegenheit bleiben hiervon unberührt. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialen erfordert.
7.4. Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung des Vertrages berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Pönalen oder Ersatzansprüchen wegen Verdienstentganges.

8. Zahlung

8.1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, verpflichtet sich der Auftraggeber zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor Auslieferung der Ware (Vorauskassa).
8.2. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch von Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von Ascendor als geleistet.
8.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aus welchem Grund auch immer, zurückzuhalten; dies gilt auch für den Fall, dass die Waren oder Leistungen Mängel aufweisen sollten. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist der Vertragspartner bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

9. Mahn- und Inkassowesen

Betreibt Ascendor das Mahnwesen selbst, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 12,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,-- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten seitens Ascendor anfallen, zu ersetzen.

10. Transport, Gefahrenübergang, Mängelrüge

10.1. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung tragen die Kosten und das Risiko des Transportes der Auftraggeber. Soweit keine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung eines anderen Zeitpunkts des Gefahrenübergangs getroffen wurde, geht die Gefahr auf den Auftraggeber mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Auftraggeber über. Auch das Transportrisiko für die Dauer des Abladens und Vertragens triff t den Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
10.2. Bei vertraglicher Vereinbarung einer Montage durch Ascendor, ist die Abnahme der Montage maßgebend für den Übergang der Gefahr. Diese hat unverzüglich nach Montage durchgeführt zu werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
10.3. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die Ascendor nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
10.4. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich vom Auftraggeber weiterverkauft der Übernahme zu untersuchen, daher auch vom Auftraggeber, der die Ware als Zwischenhändler selbst oder für Dritte kauft. Sichtbare Beschädigungen und Mängel sind unverzüglich bei detailliert unter Angabe der Art und des Umfanges des Mangels schriftlich zu rügen und auf den Übernahmedokumenten zu vermerken. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Ansprüche aus einer allfälligen Nicht- oder Schlechterfüllung sind ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Tagen nach Erhalt der Ware detailliert schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges des Mangels zu rügen. Wird die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Ansprüche aus einer allfälligen Nicht- oder Schlechterfüllung sind ausgeschlossen.

11. Rücktritt, Annahmeverzug

11.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Ascendor zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Ascendor von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.2. Für den Fall des Rücktritts oder für den Fall, dass aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen die Bestellung nicht ausgeführt wird, hat Ascendor bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren, bei nicht marktgängigen Waren oder Sonderanfertigungen hat Ascendor Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten.
11.3. Im Falle der Vertragsbeendigung ist der Kaufgegenstand samt Zubehör vom Auftraggeber auf dessen Kosten an Ascendor zurückzustellen.
11.4. Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist Ascendor nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt (diese beträgt 14 Tage nach bestätigten Versanddatum), die Ware entweder bei Ascendor einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1% des Nettorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig ist Ascendor berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Alle Waren werden von Ascendor unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von Ascendor. Der Auftragsgeber ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Ist der unter Eigentumsvorbehalt übergebene Kaufgegenstand zur Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt, tritt letzterer schon jetzt an Ascendor allfällige ihm aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes an einen Dritten zustehende Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat seine Abnehmer rechtzeitig von der Zession zu verständigen und seine Abnehmer auf Verlangen Ascendor zu nennen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Poste-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen Ascendor gegenüber in Verzug, so ist er verpflichtet, die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat diese nur im Namen von Ascendor inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind bereits jetzt an Ascendor abgetreten.
12.2. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht von Ascendor geltend zu machen und Ascendor unverzüglich zu verständigen.
12.3. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist Ascendor berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

13.1. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13.2. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung von Ascendor, vor allem Änderungen im Sinne des technischen Fortschrittes, als vom Auftraggeber akzeptiert. Die Angaben von Ascendor über Maße und Gewichte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten, u.dgl. sind ungefähre Richtwerte; Konstruktionsänderungen werden vorbehalten.

14. Gewährleistung

14.1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre. Die Verpflichtung von Ascendor zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Auftraggebers gem. § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten ist ausgeschlossen.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber.
14.3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erfüllt Ascendor in allen Fällen nach eigener Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Ascendor ist nach eigener Wahl auch zu mehrfachen Verbesserungen und Verbesserungsversuchen berechtigt. Wandlung kann der Auftraggeber nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Auftraggeber nicht zumutbar ist. Wird vom Auftraggeber das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware.
14.4. Innerhalb der Gewährleistungsfrist übernimmt Ascendor die kostenlose Nachlieferung von bei Übergabe schadhafter oder fehlerhafter Teile. Der Auftraggeber, sofern dieser die kaufgegenständliche Ware an Abnehmer weiterverkauft hat, verpflichtet sich Ascendor gegenüber allfällige Reparaturen und den Austausch schadhafter Teile bei seinen Abnehmern auf seine eigenen Kosten durchzuführen. Regressansprüche für die Kosten der vom Auftraggeber zu leistenden Reparatur- und Austauscharbeiten bei seinen Abnehmern werden ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte es die gesetzliche Lage zulassen, das Regressansprüche gestellt werden können, dann Bedarf es einer individuellen schriftlichen Vereinbarung mit Ascendor.
14.5. Für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder Teile, außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände, Witterungs- und Temperatureinflüsse, Nichtbefolgung von Behandlungsvorschriften, Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe jeglicher Art von Seiten Dritter (zB Vandalismus) eintreten, leistet Ascendor keine Gewähr und sind auch Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
14.6. Treten Mängel an den Produkten von Ascendor im Außenbereich an öffentlich zugänglichen Stellen auf, wird vermutet, dass diese Mängel o der Schäden durch einen Eingriff Dritter verursacht sind. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass es sich bei einem solchen Schaden um einen Mangel handelt und dass dieser zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
14.7. Entstehen Ascendor Aufwendungen im Rahmen einer Mängel- oder Schadensbeseitigung und stellt sich heraus, dass Ascendor zur Mängel- oder Schadensbehebung nicht verpflichtet ist bzw. gewesen wäre, trägt die Kosten für diese Aufwendungen der Auftraggeber.
14.8. Der Auftraggeber hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Waren und ihrer Verwendung mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstiger ihm von Ascendor zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risken vertraut zu machen. Die Gefahrenhinweise von Ascendor wird der Auftraggeber genau beachten. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Produkte zugleich auch die von Ascendor erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an dessen Abnehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen. Bei einer Pflichtverletzung hat der Auftraggeber Ascendor sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach schad- und klaglos zu halten. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind für Schäden die aus der Nichtbeachtung der Hinweise von Ascendor resultieren, ausgeschlossen.

15. Schadenersatz

15.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
15.2. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Monate.
15.3. Die Haftung für sämtliche Folgeschäden, wie insbesondere Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

16. Produkthaftung

16.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
16.2. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetz (PHG) gegen Ascendor richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass Fehler in der Sphäre von Ascendor verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden sind.

17. Wartungs- und Servicearbeiten

17.1. Die Liftanlage ist im Gewährleistungszeitraum Jährlich zu warten und auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Dabei werden alle Überprüfungen und Arbeiten durchgeführt, die für einen technisch einwandfreien Betrieb der Anlage notwendig sind.
17.2. Bei Durchführung der Wartung durch Ascendor, muss dies gesondert schriftlich vereinbart werden.
17.3. Der Zeitpunkt der Überprüfung wird dem Auftraggeber seitens der Firma ASCENDOR mitgeteilt, wobei sich die Firma ASCENDOR eine Verschiebung des Termins um bis zu 4 Wochen vorbehält.
17.4. Bei Durchführung der Wartung durch eine andere autorisierte Stelle (Händler/Partner), muss diese bei Gewährleistungsaufforderungen eindeutig nachweisbar sein.
17.5. Die bei den Überprüfungen und Wartungen benötigten Ersatzteile (ausgenommen Teile die in der Gewährleistung sind) werden gesondert berechnet und zu den jeweils geltenden Tagessätzen in Rechnung gestellt.
17.6. Wird durch kundenseitige Eingriffe eine Überholung oder Reparatur der Anlage erforderlich, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nach Zeit und Aufwand abgerechnet.
17.7. Die Arbeiten müssen nach unserer Wartungs- und Serviceanleitung durchgeführt werden.
17.8. Zu unserer Leistung gehört jedenfalls nicht, die Organisation und Überprüfung der jährlichen Tätigkeiten die dem Aufzugsprüfer (die in dem jeweiligen Errichtungsstandort gültigen Bestimmungen) vorbehalten sind.

18. Objektbeschaffenheit und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

18.1. Ascendor übernimmt nicht das Risiko dafür, dass das Objekt, an oder in dem wir unsere Leistung zu erbringen haben, die für unsere Leistung (insbesondere Montage) notwendigen Beschaffenheiten aufweist.
18.2. Der Auftraggeber hat uns auf Auflagen aus Genehmigungen oder vertraglichen Vereinbarungen sowie Besonderheiten des Objekts hinzuweisen.
18.3. Soweit der Besteller nicht selbst grundbücherlicher Eigentümer ist, ist er verantwortlich dafür, dass zur Montage eine Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
18.4. Bauliche Änderungen am Montageort hat der Auftraggeber auf eigene Kosten so rechtzeitig zu veranlassen, dass wir unsere Leistungen ohne zeitliche Verzögerungen erbringen können.
18.5. Kann mit der Montage wegen nicht termingerechter Umsetzung der bauseitigen Voraussetzungen nicht begonnen bzw. fortgesetzt werden, wird das bereits produzierte Anlagenmaterial kostenpflichtig zwischengelagert. Sollte Montagepersonal unverrichtet bzw. frühzeitig wieder abreisen müssen, hat der Besteller die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
18.6. Erfüllt der Besteller seine Pflicht zur Ausführung notwendiger baulicher Änderungen nicht, so sind wir nach Ablauf einer Nachfrist von 20 Werktagen berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall steht uns die volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

19. Genehmigungen, behördliche Bewilligungen, Bauanzeigen

19.1. Unsere Handlungen in diesem Kontext sind ausschließlich Vorbereitungs- und Begleithandlungen im Sinne einer Sorgfaltsverbindlichkeit: Aufbereitung der notwendigen Unterlagen, Abgabe der Unterlagen bei der zuständigen Behörde, Anpassung von Unterlagen auf Verlangen der Behörde.
19.2. Negative Behördenbescheide, Behördenmitteilungen sowie negative Gutachten von Sachverständigen oder Aufzugsprüfern gegenüber dem Bauwerber beziehungsweise dem Auftraggeber stellen jedenfalls keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Bei Vorliegen negativer Behördenmitteilungen oder Mitteilungen von Aufzugsprüfern obliegt dem Auftraggeber eine Redepflicht gegenüber dem Auftragnehmer. Bei Unterlassung der Redepflicht wird vom Auftragnehmer von einer positiven Behördengenehmigung oder positiven Gutachten ausgegangen.
19.3. Sofern Restzahlungen in Abhängigkeit von positiven Abnahmebescheiden zu leisten sind und eine positive Abnahme ausschließlich an Umständen scheitert, welche nicht in der Sphäre von Ascendor liegen, so gilt die Bedingung als erfüllt und die entsprechende Fälligkeit als eingetreten.

20. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist 4120 Neufelden, Österreich (Sitz von Ascendor).

21. Formvorschriften, Datenverarbeitung

21.1. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
21.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ascendor Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
21.3. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von Ascendor automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse) zur Zusendung von Werbeprospekte über die Produkte von Ascendor verarbeitet und verwendet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit mittels Schreiben an Ascendor widerrufen werden.
21.4 Ascendor ist berechtigt, die im Rahmen von firmenbezogenen Fotoshootings erstellen Fotos von Geschäftspartnern zu verwenden.

22. Anwendbares Recht, Vertragssprache

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

23. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand 4020 Linz, Österreich. Ascendor ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

24. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.